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Gültig ab 1. Januar 2024
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend ALZ) gelten nur
gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich - rechtlichen Sondervermögen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die ALZ für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, in denen wir Verkäufer
oder Auftragnehmer sind.
(3) Ergänzend und vorrangig gelten die jeweiligen Produkt- und/oder
Leistungsbeschreibungen sowie weitere produktspezifische Bestimmungen, soweit sich daraus
Abweichungen von diesen ALZ ergeben.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
insbesondere auch dann, wenn wir die Leistung in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos
erbringen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALZ. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform abgeschlossener Vertrag bzw. eine
Bestätigung in Textform maßgebend, es sei denn, eine Partei erbringt den Nachweis, dass eine
mündliche Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Soweit sie
in diesen ALZ nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt werden, gelten, auch ohne einen
klarstellenden Hinweis hierauf, die gesetzlichen Vorschriften.
(1) Unsere Angebote stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben und
sind freibleibend.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Die Angebotsannahme kann von uns entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung)
erklärt werden oder erfolgt durch Bereitstellung oder Erbringung der Leistung oder Lieferung der
Ware.
(4) Auf der Bestellung ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der
Bestellung aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die vereinbarte Vergütung ist
sofort ohne Abzug nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Leistungserbringung oder Abnahme
fällig und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Lastschrifteinzugsverfahren reguliert.
(3) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine
Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus dem selben Kaufvertrag geltend macht.
(4) Wir behalten uns bei Druckaufträgen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu maximal 5% der bestellten Warenmenge vor. Berechnet wird
die gelieferte Menge. Insoweit steht uns ein Leistungsbestimmungsrecht zu.
(1) Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
(2) Verzögert sich der
Versand oder die Abholung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, insbesondere auch hinsichtlich
des Gefahrübergangs.
(4) Bei etwaigen Transportschäden wird der Kunde zu deren zügigen
Abwicklung unverzüglich dem Transportunternehmen eine Meldung in Textform und uns das
Schadensprotokoll bzw. die Tatbestandsaufnahme schicken.
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Lieferung von Waren geschuldet
ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau
oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung und ggf. – soweit
möglich – eine Funktionsprüfung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung bzw. dem Einbau
zu erfolgen. Festgestellte Män gel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel
können nur binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Lieferung geltend gemacht werden. Bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen.
Die Mängelrüge muss in Textform erfolgen.
(3) Soweit von uns Korrekturabzüge übersendet werden,
sind diese vom Kunden zu prüfen und unverzüglich ggf. mit Korrekturen versehen als „druckreif
erklärt“ in Textform an uns zurückzugeben. Wir sind nicht verpflichtet, die als druckreif
erklärten Korrekturabzüge erneut zu überprüfen. Wir haften nicht für vom Kunden übersehene
Fehler.
(4) Bei berechtigten Nacherfüllungsansprüchen steht das Wahlrecht, den Mangel zu
beseitigen oder uns eine mangelfreie Sache zu liefern.
(5) Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet waren.
(6) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr
ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Im Übrigen bleiben die
gesetzlichen Regelungen unberührt. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 6 Absatz 2 dieser
ALZ verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit
sich aus diesen ALZ, insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt.
(2) Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden wegen der
Nichteinhaltung einer, von uns gegebenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel und
für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Falle der leicht fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir begrenzt auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen haften wir für leichte Fahrlässigkeit nicht.
(5) Sofern die Haftung nicht schon bereits nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, haften wir
ferner nicht für sogenannte Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige
Vermögensschäden. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der
Vertragsbeziehung einbezogen werden, sowie zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
(1) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(2) Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird
ausgeschlossen.
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(1) Die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf einer
gesonderten Vereinbarung. Soweit gelieferte Sachen ohne die Einräumung bzw. Übertragung von
Nutzungsrechten nicht bestimmungsgemäß verwendet werden können, gelten diese mit vollständiger
Zahlung des Kaufpreises insoweit als eingeräumt.
(2) Im Übrigen stehen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an unseren Werken, Lieferungen und Leistungen ausschließlich uns zu.
(3) Für
Softwareprodukte gelten die dem Produkt beigefügten jeweiligen Endbenutzerlizenzbedingungen.
Gültig ab 1. Januar 2024
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere
Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
(3) Der Kunde hat die, ihm vorgelegten Arbeiten, Dokumente oder Marketing-Formate zeitnah zu
prüfen und comms_mix per E-Mail über Änderungswünsche, die Annahme oder die Freigabe zu
benachrichtigen. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Zusendung der beauftragten Arbeiten, sowie einer
Nachfrage-E-Mail von comms_mix, für die eine weitere Frist von 14 Tagen gilt, gilt die Annahme
und Freigabe der Beauftragung als erteilt und diese insgesamt als erbracht.
(4) Alle vertraglichen Vereinbarungen
zwischen uns und dem Lieferanten bedürfen der Textform. Telefonische oder mündliche
Bestellungen müssen von uns in Text form bestätigt werden.
(1) Angebote müssen sich bezüglich Menge und Beschaffenheit an unsere Anfrage oder unser Muster
halten. Auf etwaige Abweichungen hat der Lieferant in Textform hinzuweisen.
(2) Maßgeblich
für
die Ausführung sind die Angaben in der Bestellung. Die ganze oder teilweise Untervergabe unserer
Aufträge an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
(3) Soweit eine Bestellung nicht
aufgrund eines verbindlichen Angebotes des Lieferanten erfolgt, hat der Lieferant unsere
Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen in Textform anzunehmen. Nimmt der
Lieferant unsere Bestellung nicht an, gilt dies als Ablehnung. Weicht die Auftragsbestätigung
des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so sind wir nur daran gebunden, wenn wir der
Abweichung in Textform zugestimmt haben.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Lieferungen in ihrer Art und
Beschaffenheit, in vollem Umfang den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften – insbesondere den
geltenden Sicherheitsvorschriften, ISO - und DIN-Normen – entsprechen.
(2) Datenträger bzw.
elektronisch übermittelte Daten sind vor Auslieferung an uns oder an einen von uns benannten
Dritten mit einem aktuellen Virensuchprogramm auf Viren, Würmer und Ähnliches zu untersuchen.
Die Freiheit davon ist in Textform zu bestätigen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Daten und Datenträger, denen eine entsprechende Bestätigung nicht beigefügt ist, zu
rückzuweisen.
(1) Die vereinbarten Preise sind bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt
der Preis „Lieferung frei Haus“ an die benannte Lieferanschrift, einschließlich Verpackung ein.
Soweit wir aufgrund abweichender Vereinbarung Versandkosten zu tragen haben, können diese nur in
Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Dabei ist der unter Berücksichtigung unserer
jeweils aktuellen Versandvorschriften kostengünstigste Versandweg zu wählen, soweit wir keine
andere Vereinbarung getroffen haben.
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung an uns einzureichen. Sie
dürfen nicht der Warensendung beigefügt werden.
(4) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn die Vollständigkeit der Bestell- und Lieferdaten,
wie z. B. der Tag der Bestellung, die Artikelnummer, die Nummer der Bestellung und die Menge,
beachtet wurde. Fehlende Daten berechtigen uns zur Rücksendung der unbearbeiteten Rechnung. Eine
dadurch entstehende Verzögerung hat der Lieferant zu vertreten. Die gesetzlichen Rechte zur
Zurückbehaltung oder Aufrechnung bleiben unberührt.
(5) Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
gegenüber uns, dürfen an Dritte nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform abgetreten
werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(6) Kosten für Angebote,
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten können nur berechnet
werden, wenn dies vorher in Textform mit uns vereinbart wurde.
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
ist der Eingang der Ware bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle.
(2) Der Lieferant
ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten
oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht
eingehalten werden kann
(1) Alle Lieferungen müssen unter Einhaltung des VerpackG erfolgen, insbesondere sind Produkt-
und Umverpackungen bereits durch den Lieferanten zu lizenzieren.
(2) Der Lieferant ist bei
Lieferungen im Rahmen von Streckengeschäften verpflichtet, die erforderlichen Daten über
verwendete Verpackungsmaterialien (inkl. Füllmaterial, Bänderung etc.) und deren Masse für das
laufende sowie das zurückliegende Kalenderjahr vorzuhalten und diese innerhalb von 14 Tagen nach
Aufforderung an uns zu übermitteln. Dies gilt für alle Lieferungen im Streckengeschäft,
unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Lieferung eine Lizenzierungspflicht unsererseits bestand.
(3) Der Versand hat unter Beachtung unserer jeweils aktuellen Versandvorschriften zu erfolgen.
Soweit keine anderweitigen Anweisungen erfolgen, wird der Lieferant den Versand unmittelbar an
unseren Kunden durchführen und die Lieferung als „im Auftrag der comms_mix GmbH erfolgend“
kennzeichnen.
(4) Die Transportgefahr haben wir versichert, wir sind daher als Verzichtskunde
(ADSp 2003 Ziff. 21.2) zu führen.
(5) Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen unserer
vorherigen Zustimmung in Textform und sind dann als solche zu kennzeichnen.
(6) Der Lieferant
steht für die Beschaffung der vertraglichen Leistungen und Waren – auch ohne Verschulden –
uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
(7) Allen Sendungen sind Lieferscheine beizugeben. Erfolgt der Versand an unsere Kunden, sind
die in unserem Bestellsatz enthaltenen Lieferscheine zu verwenden.
(8) Pakete und ggf. Umkartons
sind nach unserer Wahl mit von uns zur Verfügung gestellten oder von uns vorgeschriebenen
Etiketten zu versehen. Auf den Etiketten sind Artikelnummer, Menge, Produktionsdatum, bei
fortlaufend nummerierten Objekten der Nummernkreis des Paketinhalts, gegebenenfalls Kunden
bezeichnung, Kundeneindruck und Verfallsdatum festzuhalten.
(9) Der Lieferant ist verpflichtet,
bei Lieferscheinen und Rechnungen auf die Vollständigkeit der Bestell- und Lieferdaten wie z.
B. Tag der Bestellung, die Artikelnummer, unsere Auftragsnummer und die Menge zu achten.
(10)
Alle palettierbaren Artikel sind auf unbeschädigten Euro-Paletten anzuliefern. Die gepackte
Palette darf einschließlich Palettenuntersatz eine maximale Höhe von 1,25 m nicht überschreiten,
wobei darauf zu achten ist, da ss die Pakete nicht über die Palette hinausragen. Außerdem ist
das Gewichtslimit von 1000 kg je Palette zu beachten. An gut sichtbarer Stelle ist ein
Hinweiszettel zu befestigen, auf dem die Artikelnummer und die Gesamtmenge des auf der Palette
verpackten Artikels vermerkt sind.
(11) Bei Nichteinhaltung der jeweils aktuellen
Versandvorschriften sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, nach
unserer Wahl die Sendung unfrei an den Lieferanten zurückzusenden oder Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung zu verlangen, insbesondere die durch die Nichteinhaltung entstehen den Kosten
in Rechnung zu stellen.
Die Gefahr geht mit Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über.
(1) Das von uns beigestellte Material, Unterlagen, Datenträger bzw. elektronisch übermittelte
Daten usw. hat der Lieferant unverzüglich nach Eingang auf Mängel, Verarbeitungs-,
Betriebsfähigkeit und Viren- und Wurmbefall zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind uns
unverzüglich in
Textform anzuzeigen.
(2) Die in unserem Auftrag hergestellten oder dem Lieferanten zur
Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien und Unterlagen samt aller Vor-, Zwischen-
und Abfallprodukte (Entwürfe, Werbetexte, Daten, zur Erstellung der Produkte benötigte
Softwarehilfsmittel, Softwareentwicklungen inkl. Quellcode, Datenträger, Filme, Negative,
Montagen, Klischees, Andrucke, Halbfabrikate usw.) bleiben bzw. werden unser Eigentum. Sie
sind getrennt zu lagern und als unser Eigentum mit der Formulierung „Eigentum comms_mix GmbH“
zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung, Pflege, Instandhaltung und Betrieb trägt der Lieferant. Er
haftet für Verluste und Beschädigung und wird für eine ausreichende Versicherung Sorge tragen
und uns dies auf Verlangen nachweisen. Einlagerung bei Dritten ist n ur mit unserer vorherigen
Zustimmung in Textform zulässig.
(3) Die dem Lieferanten überlassenen Materialien, Unterlagen
und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für
unsere Aufträge verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf unser
Verlangen unverzüglich und kostenlos zu überbringen.
(4) Bei Beständen, die in unserem Eigentum
stehen und beim Lieferanten eingelagert sind, muss bei diesem laufend eine betriebsinterne
Bestandsüberwachung durchgeführt werden. Einmal jährlich erfolgt vom Lieferanten eine
körperliche Bestandsaufnahme. Die hierbei ermittelten Bestände w erden uns jeweils zum Zweck
der Abstimmung gemeldet. Als Basis für sämtliche Bestandsvergleiche gelten die uns in Rechnung
gestellten Mengen.
(5) Für die von uns dem Lieferanten übertragenen Funktionen sind vom
Lieferanten Daten zu speichern und zu pflegen. In diesem Zusammenhang hat der Lieferant für
einen angemessenen, dem Stand der Technik entsprechenden Datenschutz und eine demgemäße
Datensicherheit zu sorgen. Insbesondere hat der Lieferant sicherzustellen, dass eine
unberechtigte Nutzung ausgeschlossen ist, und zu gewährleisten, dass die berechtigte Nutzung
jederzeit möglich und stetige Funktionssicherheit gegeben ist. Die Datensicherheit muss auch
z.B. im Fall eines Systemwechsels gegeben sein. Die mit der entsprechenden Befugnis
ausgestatteten
Mitarbeiter des Lieferanten sind von ihm hinsichtlich des Datenschutzes und der
Datensicherheit anzuweisen und darauf zu verpflichten, unsere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu wahren. Dies gilt für personenbezogene Daten wie auch für Daten von
juristischen Personen und Geschäftskunden. Unsere Interessen und das Interesse unserer
Geschäftspartner sind dabei zu wahren.
(1) Nutzungs- und Verwertungsrechte werden uns als ausschließliches Recht und zeitlich
unbefristet eingeräumt. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für die Freiheit von
Rechten Dritter und dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Werden wir deswegen in
Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Wir
sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche
Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die
Freistellungsverpflichtung gilt auch gegenüber unseren Abnehmern.
(4) Die
Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn die Verletzung von Rechten Dritter auf speziellen
Vorgaben von uns beruht. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, unsere Vorgaben zu prüfen und
für den Fall, dass eine Verletzung von Rechten Dritter zu befürchten ist, uns hierauf
unverzüglich hinzuweisen.
(5) Unsere Ansprüche gegen den Lieferanten im Hinblick auf Nutzungs-
und Verwertungsrechte verjähren in fünf Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(1) Lieferantenvermerke auf den von uns bestellten Objekten bedürfen unserer vorherigen
Zustimmung in Textform.
(2) Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des
Lieferanten ist ausgeschlossen.
(1) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
vereinbart ist. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit,
insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, die Ware
innerhalb angemessener Frist zu untersuchen. Wir sind nur verpflichtet, eine bloße
Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und im Hinblick auf Transportschäden vorzunehmen. Eine
weitergehende Untersuchung ist bei Wareneingang/Leistungserbringung nicht geschuldet. Die Rüge
entdeckter Mängel ist rechtzeitig, sofern sie bei offenkundigen Mängeln innerhalb einer Frist
von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Entdeckung erfolgt; erfolgt die Lieferung unmittelbar an einen unserer Kunden
(Streckengeschäft), beträgt die Rügefrist drei Wochen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge
genügt zur Fristwahrung.
(2) Das Rückgriffsrecht nach §§ 445a, 445b BGB steht uns auch dann zu,
wenn wir die Sachen nicht an Verbraucher, sondern an Unternehmer weiterveräußern.
(3) Der
Lieferant übernimmt zusätzlich eine Garantie für Haltbarkeit und Beschaffenheit von einem Jahr
ab der Ablieferung der Waren oder der Abnahme des Werkes.
(4) Im Garantiefall steht uns –
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – das Recht auf Minderung auch ohne
vorhergehendes Nacherfüllungsverlangen zu.
(5) Rechte wegen Sachmängeln verjähren in drei Jahren
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(6) Rechte wegen Rechtsmängeln verjähren in fünf Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(7) Im Falle einer Nacherfüllung des
Lieferanten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht beginnen Garantie und Verjährungsfristen im
Hinblick auf die Nacherfüllung zu dem Zeitpunkt erneut zu laufen, in dem der Lieferant die
Nacherfüllungsansprüche vollständig erfüllt hat.
(8) Wir sind unbeschadet weitergehender
Ansprüche berechtigt, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelrechte, dem Lieferanten
Kaufgegenstände gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben, wenn wegen des
Kaufgegenstandes gegen den Lieferanten, den Importeur, uns oder unseren Kunden eine
Untersagungsverfügung der Behörden wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz oder
eine aufgrund des Produktsicherheitsgesetz erlassene Rechtsvorschrift erlassen worden ist oder
festgestellt wird, dass der Kaufgegenstand gegen die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von
Spielzeug oder das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verstößt.
(9) Werden vom
Lieferanten weitergehende Rechte eingeräumt, gelten diese.
(10) Kosten und Gefahr der
Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände trägt der Lieferant.
(1) Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten sind wir berechtigt, Schadensersatz
auch für sogenannte mittelbare Schäden, Vermögensschäden und entgangenen Gewinn zu verlangen.
Dies gilt auch bei der Verletzung einer Nebenpflicht, insbesondere wenn der Lieferant die
Untersuchung eines gelieferten Datenträgers bzw. elektronisch übermittelter Daten mittels eines
aktuellen Virensuchprogramms unterlassen hat, sowie bei nicht auftragsgerechter Lieferung,
unsachgemäßer Verpackung und nicht sachgemäßem Transport.
(2) Der Lieferant haftet im Übrigen
nach den gesetzlichen Bestimmungen; zu Haftungsausschlüssen oder- begrenzungen ist er nicht
berechtigt. Dies gilt auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der Vertragsbeziehung
einbezogen werden, sowie für deren gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
sonstigen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2)
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit
diese behördlich oder gerichtlich angeordnet oder zur Vermeidung einer Gefahr von Leben, Körper
oder Gesundheit oder eines unverhältnismäßigen Schadens oder wegen Umständen erforderlich ist,
die einen sorgfältigen Kaufmann zur Abwendung drohender – auch nichtvermögensrechtlicher –
Schäden veranlassen könnte, eine Rückrufaktion oder Warnung durchzuführen. Über Inhalt und
Umfang der durchzuführenden Maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar –
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet,
eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu unterhalten und auf Verlangen
nachzuweisen.
(1) Die von uns bestellten Druckobjekte/publizistischen Werke dürfen neben dem, von uns
vorgegebenen, Impressum keine zusätzlichen Lieferantenvermerke tragen.
(2) Bei technischen
Problemen (z. B. zwischen Satz, Repro, Papier, Druck und Weiterverarbeitung) hat sich der
Lieferant vor Beginn der Arbeiten bzw. unverzüglich nach Entdecken mit uns abzustimmen.
(3) Wir
prüfen die, vom Lieferanten bereits nach fachlichen Gesichtspunkten überprüften, Vor- und
Zwischenerzeugnisse nur, sofern wir einen gesonderten Korrekturwechsel in Textform angefordert
haben. In diesem Fall erfolgt eine Freigabe mit oder ohne Änderungen. Werden uns mit Änderungen
freigegebene Erzeugnisse nochmals zur Prüfung übergeben, prüfen wir nur noch die, jeweils auf
unsere Weisung ausgeführten, Korrekturen. Das Gleiche gilt für alle sonstigen, von uns zur
weiteren Herstellung erfolgten Freigabeerklärungen.
(4) Durch den Lieferanten in einem bereits
korrigierten Auftragsteil neu verursachte Fehler und nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen
Korrekturen des Lieferanten bzw. nach Druckreiferklärung entstandene Fehler gehen zulasten des
Lieferanten. Auf unser Verlangen hat jener nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein
neues Werk herzustellen. Haben wir schon weiterverarbeiten lassen, so trägt der Lieferant auch
die Kosten hierfür. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des MiLoG und bestätigt, dass er nicht von
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist. Änderungen wird der Lieferant unverzüglich
in Textform mitteilen. In gleicher Weise verpflichtet sich der Lieferant, die von ihm
beauftragten Unterauftragnehmer auf die Einhaltung des MiLoG zu verpflichten und entsprechende
Bestätigungen einzuholen und uns diese nach Aufforderung zu übermitteln.
(2) Im Fall einer
Inanspruchnahme von uns durch Dritte (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG) wird der Lieferant uns von diesen
Ansprüchen freistellen. Der Lieferant trägt die, aus der Rechtsverteidigung entstehenden
Aufwendungen und Kosten.
(1) Die, der jeweils anderen Partei überlassenen personenbezogenen Daten, werden nur zur Erfüllung
der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Zwecke erhoben, organisiert, ausgelesen,
verändert, übermittelt oder in sonstiger Weise verarbeitet.
(2) Verarbeitet der Lieferant für
uns personenbezogene Daten, sind die Vorschriften über die Auftragsverarbeitung nach DSGVO
zwingend zu beachten.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder beantragt er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder wird das Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, so ist der andere berechtigt, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als er noch nicht erfüllt wurde.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist von uns ein Empfangs- oder
Leistungsort vorgegeben, ist dieser Erfüllungsort. Ansonsten ist Erfüllungsort Berlin.
Gerichtsstand für beide Teile ist Naumburg (Saale). Dies gilt nur, sofern der Lieferant
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.